Arbeit und Gesetz

Zusammenfassung Jugendarbeitsschutzgesetz
Arbeit für Kinder (unter 15 Jahren) ist grundsätzlich verboten. §5 Abs.1
Ausnahme: z.B. Betriebspraktikum. §5 Abs.3
Kinder über 13 Jahren ist mit Einwilligung der Eltern leichte Arbeit erlaubt (maximal 2 Stunden täglich).

Für Jugendliche (15 bis 18 Jahre), die noch zur Schule gehen, gelten die Bestimmungen für Kinder. Zusätzlich dürfen sie während der Schulferien höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr arbeiten. §5 Abs. 4 Folgende Bestimmungen gelten für Jugendliche (15 bis 18 Jahre), die nicht mehr zur Schule gehen:
Grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. §8 Abs.1
In der Landwirtschaft während der Erntezeit bei über 16-jährigen nicht mehr als 9 Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche.

Ruhepausen §11:
30 Minuten bei 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit Abs.1
60 Minuten bei über 6 Stunden Arbeitszeit Abs.1
einzelne Unterbrechungen mindestens 15 Minuten Abs.1
länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden Abs.2

Freizeit:
Nach §13 muss dem Jugendlichen täglich eine Freizeit bis zur nächsten Beschäftigung von 12 Stunden gewährt werden.

Nachtruhe:
Nach §14 Abs.1 dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6.00 - 20.00 Uhr beschäftigt werden
(Ausnahmen: §14 Abs.2 Es gibt auch noch Ausnahmen, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen. Abs.5 bis 7)

Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. §15
An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden §16 Abs.1 (Ausnahmen: §16 Abs.2).
An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden §17 Abs.1 (Ausnahmen: §17 Abs.2).
Am 24. 12. und 31. 12. nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden §18 (Ausnahmen: §18)

Jugendliche dürfen bei der Arbeit weder sittlich noch physisch gefährdet werden.
Beschäftigungsverbote und Beschränkungen sind in den §§22 ff. geregelt.

Das vollständige Jugendarbeitsschutzgesetz kann man hier nachlesen.